Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit, seelische Krisen oder Alter in die Lage kommen, seine Angelegenheiten dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr eigenständig regeln zu können. In diesem Fall nimmt der Staat seine Fürsorgepflicht für Person und Vermögen dieses Menschen wahr, in dem er eine Betreuung verfügt. Rund 1,3 Millionen Bundesbürger werden aktuell durch eine bestellte Person betreut.
Was bedeutet Betreuung?
1992 trat das neue Betreuungsrecht nach § 1896 BGB in Kraft. Es ersetzt das bis dahin gültige Vormundschaftsrecht. Seitdem mehrfach reformiert, brachte das Betreuungsgesetz rechtlich betreuten Menschen in eine veränderte Situation. Das Gesetz setzt eine Auffassung durch, die die Entrechtung von Betroffenen in Verhältnis zur Gesetzgebung in der Vergangenheit stark verringerte. Es geht heute nicht mehr um die Entmündigung eines Menschen, der manche Dinge nicht mehr allein organisieren kann, sondern um seine Unterstützung.
Bei der Betreuung handelt es sich um die staatliche Fürsorge für Person und Vermögen von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung Beistand bei der Erledigung und Verwaltung ihre Angelegenheiten benötigen.
Voraussetzungen für eine Betreuung sind:
- psychische Krankheiten
- geistige oder seelische Behinderungen
- körperliche Behinderungen
Betreuung bedeutet, dass für eine volljährige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem genau festgelegten Umfang für sie handelt. Das heißt, eine Betreuung kann sich zum Beispiel nur auf die Verwaltung der Finanzen oder nur auf Entscheidungen zu gesundheitlichen Maßnahmen beziehen. Das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Menschen soll dabei weitgehend bewahrt werden, soweit dies möglich und seinem Wohlergehen zuträglich ist. Seine Wünsche sind in diesem Rahmen zu beachten und von großem Gewicht.