Rechtliche Betreuung
Nein. 1992 würde das Vormundschaftsgesetz für Volljährige reformiert. Die Betreuung wird nun über das Betreuungsgesetzt geregelt. Der Betreuer übernimmt die Aufgaben nur in den Aufgabenbereichen (siehe unten), in denen der Betreute Hilfe benötigt. In besonderen Fällen kann ein Betreuter einen Einwilligungsvorbehalt in einzelnen Aufgabenbereichen bekommen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn eine Eigengefahr besteht. Im Falle eines Einwilligungsvorbehaltes ist der Betreute auf die Erlaubnis seines Betreuers angewiesen. Dies wird häufig bei finanziellen Angelegenheiten verwendet. So kann beispielsweise sichergestellt werden, dass die Rechnungen des Betreuten gezahlt werden und auch am Ende des Montags noch Geld für den Lebensunterhalt verfügbar ist.
Grundsätzlich hat ein Betreuter die Betreuung aus seinem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Ist der Betreute jedoch mittellos, das heißt, hat er nur ein geringes Einkommen und Vermögen, werden die Kosten für die Betreuung von der Staatskasse übernommen. Derzeit liegt der Vermögenschonbetrag bei 5.000 Euro.
Zum 01.07.2014 hat sich dann Betreuungsgesetz geändert. Die Anregung einer Betreuung läuft über die Betreuungsbehörden. Bestellt werden rechtliche Betreuer dann über das jeweilige Betreuungsgericht, einem Bereich des Amtsgerichts.
Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Rechtlichen Betreuung sind in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Grundlage für eine rechtliche Betreuung ist immer eine ärztliche Diagnose mit dem Ergebnis einer psychischen Krankheit und/oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung. Sie muss dazu führen, dass der Betroffene sich nicht mehr ausreichend um die Regelung seiner rechtlichen Angelegenheiten kümmern kann. Das können z.B. sein: der Abschluss eines Vertrages, die Beantragung von Sozialleistungen oder eine Entscheidung über eine medizinische Behandlung.
Der Betreuer erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: Alles, was ein Betroffener eigenständig erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören. Die Aufgabenkreise des Betreuers werden auf das Notwendige beschränkt. Ziel einer Betreuung ist es immer, dass der Betreute so verselbstständigt wird, dass die Betreuung aufgehoben werden kann.
Das Betreuungsgericht benennt hierzu konkrete Aufgabenkreise (z.B. finanzielle Angelegenheiten, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Empfangen und Öffnen der Post, etc.). Ein Betreuer entscheidet im Rahmen seiner Aufgabenkreise und unter Beachtung der Wünsche des Betreuten eigenverantwortlich. Besonders schwerwiegenden Entscheidungen müssen durch das Gericht genehmigt werden.
Alle Betreuer werden direkt durch das Betreuungsgericht kontrolliert. Einmal jährlich muss jeder Betreuer ausführlich über seine Tätigkeit berichten, ggf. Rechnung legen und bei schwerwiegenden Entscheidungen die betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen.
Das Ehrenamt der Betreuung kann sowohl eine lebensbereichernde Herausforderung als auch eine sinnvolle Freizeitgestaltung sein. Trotz unterschiedlicher Lebenssituationen der betreuten Menschen reichen meist Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen und die Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen, aus, um ehrenamtlicher Betreuer zu werden. Mit wenig Zeit kann einem anderem persönliche Begleitung und Unterstützung gegeben werden.
Ehrenamt
Als ehrenamtlicher Betreuer erhalten Sie eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 399,00 €. Für das Jahr, in dem die Betreuung endet, jeweils 1/12 von 399,00 € pro Monat.
Die Aufwendungen für die Betreuungsarbeit (z. B. Fahrten, Gebühren, Porto, Kopierkosten) sind vollständig nachzuweisen. Sinnvollerweise sind die Ausgaben in einer Tabelle zusammenzustellen und die entsprechenden Quittungen und Belege zu sammeln. Diese können Sie dann zusammen mit einer selbst erstellten Rechnung bzw. einem Ausgabebeleg an das zuständige Amtsgericht senden. Das Amtsgericht erstellt dann einen Kostenbeschluss, welcher die dargestellten Auslagen somit anerkennt und zur Abrechnung zulässt.
Dies ist davon abhängig, ob der Betreute vermögend ist oder nicht. Vermögend ist dann jemand, wenn das gesamte Vermögen mehr als 2.600,00 € beträgt. Wenn Vermögen vorhanden ist, dann muss der Betreute selber für die Auslagen aus seinem Vermögen aufkommen. Wenn der Betreute nicht vermögend ist, werden die Auslagen aus der Staatskasse bezahlt.
Wie bereits dargestellt ist zunächst zu klären, ob die Betreuten vermögend sind oder nicht. Das Ehepaar wird im Rahmen der rechtlichen Betreuung jeweils als Einzelpersonen geführt, deshalb hat auch jeder beim Amtsgericht ein eigenes Aktenzeichen. In Folge dessen bedeutet dies, dass für jeden der Ehepartner die Pauschale angesetzt werden kann. Dabei ist zu klären, ob sich das Vermögen entsprechen personenbezogen darlegen lässt. Aber auch hier gelten die Grundsätze wie bei einer fiskalischen Zusammenveranlagung (Gütergemeinschaft) oder getrennten Veranlagung (jeder hat sein eigenes Vermögen). Bei einer Gütergemeinschaft wird das gesamte Vermögen durch zwei geteilt und somit für jeden separat ermittelt.
Wesentliche bzw. wichtige Aufgabenkreise sind die folgend dargestellten. Nicht alle müssen in der Bestellungsurkunde aufgeführt sein:
- Aufenthaltsbestimmung
- Vermögensangelegenheiten
- Gesundheitsangelegenheiten
- Behördenangelegenheiten
- Wohnungsangelegenheiten
- sonstige Aufgabenkreise
- Fernmeldeverkehr
- Entgegennahme, öffnen und Anhalten der Post
Ein Betreuer wird Aufgabenkreise bekommen, in denen die Betreuung erforderlich ist. Hier gilt das Prinzip der Erforderlichkeit und dient zur Absicherung von Rechtsverkehr in den Handlungsbereichen. Der Betreute wird nicht vom Amtsgericht entmündigt. Vielmehr soll er nur in den Bereichen Unterstützung erhalten, wo er seine Interessen oder Rechte nicht mehr selbst angemessen vertreten kann. Idealerweise sollten die Aufgabenkreise möglichst differenziert und auf die notwendige Lebenssituation zugeschnitten sein, um dort handeln zu können, wo Betreuungsbedarf erkennbar ist. Wenn innerhalb der Betreuung festgestellt wird, dass sie erweitert werden sollten oder reduziert werden können, kann dies beim Amtsgericht beantragt werden.
Nein, denn mit der Bestellungsurkunde, auch Bestallungsurkunde genannt, erhalten Sie gerichtlich festgelegte Rechte in bestimmten Bereichen (Aufgabenkreise), welche Sie in die Lage versetzen für bzw. im Namen Ihres Betreuten handlungsbefugt tätig sein zu können. In den Handlungsbereichen (gerichtlich oder außergerichtlich) spielt es keine Rolle, ob Sie berufsmäßig oder ehrenamtlich Ihren Betreuten vertreten. Die Urkunde allein ist dabei Ihr Ausweis und Berechtigung für diese Aufgaben.
Ein Betreuer wird die Aufgabenkreise bekommen in denen eine Betreuung erforderlich ist. Es gilt das Prinzip der Erforderlichkeit und zur Absicherung des Rechtsverkehrs, idealerweise sollten diese differenziert und auf die notwendige Lebenssituation zugeschnitten sein. Wenn innerhalb der Betreuung festgestellt wird, dass die erweitert oder reduziert werden können kann dieses beim Amtsgericht angeregt werden.
Folgende Übersicht wichtiger Aufgaben dient als Anhaltspunkt für die Gestaltung der Betreuungstätigkeit. Sie kann als Reihenfolge von oben nach unten betrachtet werden. Diese Darstellung ist nicht vollständig und kann von Ihren Betreuungsfällen abweichen:
- Vermögensverhältnisse erarbeiten
- Schulden ermitteln
- das Einkommen sichern
- zusätzliche Einkommen ermitteln und ggf. beantragen
- Krankenversicherung sicherstellen
- vorhandene Unterlagen sichten und sortieren
- die Wohnung erhalten
- Ärzte konsultieren
- Vorstellung als Betreuer bei den ermittelten Adressen von Behörden, Ämtern, Firmen, Krankenkasse, Versicherungen, Vermieter und Gläubigern
Als Betreuer haften Sie grundsätzlich für alle im Rahmen Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vorgenommenen Tätigkeiten. Auch für Unterlassungen und daraus entstehende Nachteile für Ihren Betreuten. Das ist wie im privaten Leben auch. Dort können Sie ebenfalls privat- oder strafrechtlich für Handlungen, welche Sie vornehmen oder unterlassen, in die Verantwortung genommen werden.
- Haftung
Der Betreuer kann einerseits dem Betreuten einen Schaden zufügen (vorsätzlich, fahrlässig, unwissentlich). Oder aus seiner Tätigkeit heraus auch Dritte schädigen und ggf. diesen zum Schadensersatz verpflichtet sein. (Quelle: Handbuch für Betreuer; Bayerisches Staatsministerium der Justiz) - Haftpflichtversicherung
Ehrenamtliche Betreuer sind im Rahmen der jeweils von den Bundesländern abgeschlossenen Sammelhaftpflichtversicherung versichert. Dazu wird vom für Sie zuständigen Rechtspfleger des Betreuungsgerichts ein entsprechendes Hinweisblatt übergeben. Wichtig ist dabei zu beachten, dass keine Versicherung für einen Schaden aufkommen wird, der vorsätzlich herbeigeführt wurde!
Bei nur wenigen geführten Betreuungen reichen in der Regel eine Textverarbeitung, ein Tabellenkalkulationsprogramm und ein E-Mailprogramm. Diese sollten Sie jedoch sicher beherrschen können.
Für die Verwaltung von umfangreichen Vermögen oder wenn Sie mit einer komplexen Tabellenkalkulation nicht zurechtkommen, sind fertig programmierte Programme (z. B. Starmoney, Monex, Lexware, Buhl Data etc.) eine große Hilfe. Diese sollten mindestens eine einfache Buchhaltung beherrschen. Ideal ist eine Kombination mit Online-Banking. Viele Programme sind auch für den kleinen Geldbeutel erschwinglich oder gar umsonst.
Von einer professionellen Betreuungssoftware raten wir eher ab. Lohnenswert ist diese erst bei einer Betreuungszahl von mehr als 25 Betreuungen. Interessant ist diese grundsätzlich, wenn eine kostenlose oder günstige Version für Ehrenamtliche Betreuer angeboten wird (z.B. BdB at work Ehrenamt, BT-Professional 7 Edition Ehrenamt, BtG-mini oder die kostenlose BVS - Betreuersoftware). Solch eine Software kann die Übersichtlichkeit und administrative Bearbeitung Ihrer Betreuungen erleichtern (Termine, Anträge, Aufgaben, Tätigkeitsnachweis, etc.).
Wenn in der Region Betreuungsvereine vorhanden sind, können diese weitere Fragen beantworten. Wenn kein Betreuungsverein vorhanden ist, wird der zuständige Rechtspfleger für den Betreuungsfall rechtliche Unterstützung geben können. Die Betreuungsbehörden der zuständigen Amtsgerichte bzw. Kreisbehörden stehen Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite. Darüber hinaus gibt es auch im Internet viele Möglichkeiten, sich zu informieren. Aufgrund der dort teilweise fehlenden Kontrolle ist es jedoch empfehlenswert, sich bei Betreuungsvereinen, Betreuungsbehörden oder Betreuungsgerichten Rat zu holen. Besonders dann, wenn es um rechtliche oder Haftungsfragen geht.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall vorsorgen, wenn Sie selber nicht mehr in der Lage sein sollten für sich und Ihre Interessen selbst eintreten zu können. Dafür bevollmächtigen Sie eine Person Ihres Vertrauens für Sie wichtige oder notwendige Entscheidungen zu treffen. Dies können z. B. Angelegenheiten in Vermögens-, Gesundheits-, Behörden- und/oder Wohnungsbereichen sein.
Mit dieser Vorsorgevollmacht sollten Sie den Bevollmächtigen anweisen, dass dieser nur dann davon Gebrauch machen darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihre Interessen selbst vertreten zu können, z. B. im Falle einer Krankheit oder eines Unfalles.
Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht verhindern Sie, dass ein Betreuungsgericht im Falle einer Situation, in der Sie entscheidungsunfähig sind, einen gesetzlichen bzw. rechtlichen Betreuer ernennt.
Es ist empfehlenswert, die Vorsorgevollmacht durch einen Notar beurkunden zu lassen. Damit stellen Sie sicher, dass Sie diese Vollmacht selbst und bei vollem Bewusstsein erstellt haben. Ihre Beurkundungsfähigkeit wird durch den Notar festgestellt und beweissicher festgestellt.
Eine Vorsorgevollmacht können Sie erteilen, sobald Sie die Volljährigkeit erreicht haben. Es ist grundsätzlich empfehlenswert, schon zu einem frühen Zeitpunkt Vorsorge für den Fall zu treffen, der zu einer Entscheidungsunfähigkeit führt. Damit verhindern Sie, dass in einer solchen Situation ein gerichtlich bestellter Betreuer für Sie handelt. Auch Ehepartner sind nicht automatisch kraft Gesetzes gegenseitig bevollmächtigt. Hier sind besonders Vermögensfragen (Bankvollmacht) und das Empfangen und Öffnen von Post zu nennen.
Wenn Sie die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) bei der Bundesnotarkammer registrieren. Hier wird die Vollmacht ein Leben lang gespeichert. Erhält das Betreuungsgericht einen Antrag zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung, erfolgt automatisch eine Anfrage beim ZVR, ob dort eine Vorsorgevollmacht registriert ist. Besitzer einer Vorsorgevollmacht, muss diese nicht beim Betreuungsgericht abgeben, da der Bevollmächtigte die Urkunde benötigt, um sich auszuweisen. Das Betreuungsgericht kann jedoch die Vorlage einer Abschrift verlangen.
Darüber hinaus bestehen gesetzliche Ablieferungspflichten, die jeder erfüllen muss. Wer z. B. eine Betreuungsverfügung besitzt, muss diese unverzüglich an das Betreuungsgericht abliefern, wenn er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat.
Nein, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet wurde, ist sie auch ohne Ausweis gültig. Durch eine notarielle Beurkundung wurde bereits die Identität des Vollmachtgebers festgestellt.
Ja, dies wird seit 2009 durch das Haager Übereinkommen zum internationalen Schutz Erwachsener – ESÜ – geregelt. Hiermit wird in Deutschland und anderen Vertragsstaaten die Anwendung des Rechts bei Vorsorgevollmachten im internationalen Rechtsverkehr geregelt. Einzelheiten erfahren Sie bei einem Rechtsanwalt oder Notar.
Eintragungen im Zentralen Vorsorgeregister werden grundsätzlich lebenslang gespeichert. Damit wird sichergestellt, dass Betreuungsgerichte von der Eintragung zu jedem Zeitpunkt erfahren können.
Sie selbst können eine Löschung zu Lebzeiten jederzeit beantragen. Auch bei einem Widerruf einer erteilten Vollmacht sollten Sie dem ZVR dies unverzüglich mitteilen. Wenn ein Vollmachtgeber stirbt, kann der Bevollmächtigte die Löschung der Registrierung schriftlich beantragen. Sonst werden erst 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers die Daten automatisch gelöscht.
Wenn ein Bevollmächtigter nicht in der Lage ist, die Löschung zu beantragen, kann die vorzeitige Löschung unter Vorlage eines Erbscheins und einer Sterbeurkunde beantragt werden.
Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge dafür, dass der bevollmächtigten Person rechtzeitig die Urkunde zur Verfügung steht. Sie können die Vorsorgevollmacht z. B. bei einem Notar hinterlegen und dies dem Bevollmächtigten mitteilen. Ohne diese Urkunde ist der Bevollmächtigte nicht in der Lage, für Sie zu handeln. Tragen Sie z. B. eine kleine Info in Ihrer Brieftasche, auf der vermerkt ist, dass eine Vollmacht existiert und wo sie verwahrt wird.
Das Original der Vorsorgevollmacht kann auch bei Ihnen zu Hause an einer zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Informieren Sie in diesem Fall Angehörige oder eine Vertrauensperson über den Aufbewahrungsort.
Nicht zu empfehlen ist die Aufbewahrung beim Bevollmächtigten selbst. Der Bevollmächtigte sollte zwar über den Inhalt informiert und mit der Durchführung der ihm zugedachten Aufgaben einverstanden sein. Die Vollmacht im Original sollten Sie ihm dagegen nicht im Vorhinein aushändigen, auch wenn er im Bedarfsfall schnell handeln könnte. Bedenken Sie, dass sich das Verhältnis zu Ihrer Vertrauensperson ändern könnte. Vielleicht will der Bevollmächtigte das Dokument nicht ohne weiteres zurückgeben.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Sie festlegen, welche Behandlungen Ärzte bei Ihnen vornehmen dürfen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, dies zu äußern. Sinnvoll ist es, Ihre Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden. In diesem Fall wird dann der von Ihnen Bevollmächtigte auf die Einhaltung Ihrer Patientenverfügung achten und kann zusammen mit den Ärzten die notwendigen Entscheidungen für Sie treffen.
Ja, die Einhaltung einer Patientenverfügung ist für den Bevollmächtigten und die behandelnden Ärzte verbindlich. Wichtig dabei ist, dass die dort beschriebenen Maßnahmen auf Ihre aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffend sind. Damit die beteiligten Personen in Ihrem Sinn Entscheidungen treffen können, ist es notwendig die Anwendungsbereiche so konkret wie möglich zu beschreiben. Ebenso wichtig ist, dass eine Patientenverfügung zum Zeitpunkt des Gebrauchs nicht widerrufen sein darf. Es darf also keine Anhaltspunkte darüber geben, dass diese zu einem Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr gültig ist.
Verwahren Sie Ihre Patientenverfügung so, dass andere beteiligte Personen, wie z.B. ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Ärzte, diese leicht finden können. Ein Hinweis darauf in der Geldbörse oder dort, wo Sie persönliche Papiere (Führerschein, Personalausweis EC-Karte) bei sich aufbewahren, genügt schon. Am besten ist es natürlich, wenn Sie Ihre Patientenverfügung komplett bei sich haben.
Ja, und zwar dann, wenn Ihnen wichtig ist, dass bestimmte Behandlungsmaßnahmen an Ihnen besonders oder besonders nicht vorgenommen werden sollen. Hier kommen besonders ethische oder moralische Gründe zum Tragen. Diese individuellen Wertevorstellungen in Worte zu fassen ist nicht immer einfach. Im Zweifel lassen Sie sich von einem Ihnen nahestehenden Menschen oder Ihrem Hausarzt beraten. Notare und Rechtsanwälte helfen bei der Formulierung einer Patientenverfügung.
Nein; die jährliche Erneuerung einer Patientenverfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Da es für beteiligte Personen jedoch wichtig sein kann festzustellen, ob die Inhalte einer Patientenverfügung zum aktuellen Zeitpunkt noch Ihren Wünschen entsprechen, ist es sinnvoll, diese z.B. jährlich erneut zu bestätigen.
Hierbei hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst sein muss. Nur dadurch wird Ihr Wille für andere besonders erkennbar und beweisbar. Vorteilhaft ist es, wenn Sie Ihre Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen lassen. Vorgeschrieben ist dies jedoch nicht.
Ja, Sie können Ihre Patientenverfügung zusammen mit einer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung registrieren lassen.
Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie Einfluss auf eine vom Betreuungsgericht anzuordnende Betreuung nehmen. Damit ist es möglich Wünsche auf die Auswahl eines Betreuers zu formulieren, z.B. wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. Eine Betreuungsverfügung hat eine bindende Wirkung gegenüber einem Betreuer bzw. dem Betreuungsgericht, sofern die geäußerten Wünsche nicht dem Wohl des Betreuten entgegenstehen.
Eine Betreuungsverfügung kann eine Vorsorgevollmacht ergänzen. Das ist in den Fällen sinnvoll, wenn mit einer Vorsorgevollmacht nicht alle bzw. wichtige Aufgabenkreise nicht abgedeckt sind oder dass die Wirksamkeit einer Vollmacht angezweifelt wird.