Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie schriftlich festlegen, wer Ihre Betreuung übernehmen soll, wenn Sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen können und keine Vorsorgevollmacht erstellt haben. Genauso können Sie mit einer Betreuungsverfügung bestimmte Personen oder Vertreter als Betreuer ausschließen. Wenn Sie eine Betreuungsverfügung verfasst haben, können Sie somit weitgehend sicherstellen, dass Personen Ihres Vertrauens die Betreuung auch in Ihrem Sinne wahrnehmen.
Dadurch wird zwar nicht das Einschalten des Betreuungsgerichts vermieden, Sie können aber durch Ihren Vorschlag für einen Betreuer Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung nehmen. Das Betreuungsgericht und auch der Betreuer sind grundsätzlich an die von Ihnen geäußerten Wünsche gebunden. Eine Abweichung davon kann nur dann vom Betreuungsgericht beschlossen werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Das Gericht bestimmt auch über den Umfang der Befugnisse (Aufgabenkreise) des Betreuers. Bereiche, in denen Sie noch zu eigenständigem Handeln fähig sind, muss das Gericht Ihnen überlassen. Ihre Handlungsfähigkeit wird von einem unabhängigen Arzt festgestellt und vom Betreuungsgericht bestätigt.
Der bestellte Betreuer unterliegt ebenfalls den gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Kontrolle. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten. In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson nicht mehr möglich ist.
Sie können mit einer Betreuungsverfügung z. B. Wünsche zu Ihrem Wohnsitz und damit Ihrem Lebensumfeld festlegen. Dazu gehört auch, in welchem Pflegeheim Sie leben möchten. Wenn Sie keine Patientenverfügung erstellt haben können Sie auch festlegen, wie Sie medizinisch behandelt werden möchten.
Eine Betreuungsverfügung kann besonders für alleinstehende Menschen hilfreich sein. Ebenso für Personen, deren Angehörige weit entfernt leben oder bei denen eine Versorgung oder Betreuung nicht möglich ist. Zum Beispiel stehen Betreuungsvereine in solchen Fällen als kompetente und vertrauenswürdige Partner zur Verfügung.
Form
Die Form einer Betreuungsverfügung
Ihre Betreuungsverfügung können Sie frei formulieren, aber schriftlich verfassen. Auch hier gilt, dass der Verfasser volljährig sein muss. Genau wie auch eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung muss die Betreuungsverfügung mit Angaben zu Ort und Datum versehen, sowie von Ihnen unterschrieben sein.
Für Betreuungsverfügungen gibt es mittlerweile sehr gute Formulare im Internet. Auskunft und Hilfestellung erhalten Sie auch bei den örtlichen Betreuungsbehörden und Betreuungsvereinen.
Wo bewahren Sie Ihre Betreuungsverfügung auf?
Es ist empfehlenswert, dass mindestens eine Person Ihres Vertrauens den Aufbewahrungsort kennt. Sie selbst können eine Notiz bei sich tragen, welche auf die Vertrauensperson oder den Aufbewahrungsort hinweist. Die Betreuungsverfügung kann aber auch beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registrieren zu lassen.
Wenn Sie die Verfügung bei einer Person Ihres Vertrauens hinterlegen, sollten Sie diese darüber in Kenntnis setzen, dass sie gesetzlich verpflichtet ist, das Schriftstück unverzüglich beim Betreuungsgericht abzugeben, sobald sie von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens erfährt.